Das Vergabegesetz hat mit der jüngsten Novelle wieder einen Feinschliff bekommen. Verbesserungswürdig bleibt es dennoch. Absprachen, Bevorzugungen und ängstliche Bieter seien keine Seltenheit, sagen Experten. Zum Beitrag.
Das Vergabegesetz hat mit der jüngsten Novelle wieder einen Feinschliff bekommen. Verbesserungswürdig bleibt es dennoch. Absprachen, Bevorzugungen und ängstliche Bieter seien keine Seltenheit, sagen Experten. Zum Beitrag.
Format 02/2010, Wien, Österreich
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Das Projekt CAT Contemporary Art Tower im Arenbergpark des dritten Wiener Gemeindebezirks ist ins Stocken geraten. Zur Vorgeschichte: Das MAK (Museum für angewandte Kunst) hat den aus dem zweiten Weltkrieg und unter Denkmalschutz stehenden Flakturm angemietet und dort die Möglichkeit einer künstlerischen Nutzung eingeräumt erhalten. Um diesem Zweck ausreichend nachkommen zu können, ist für die Erschließung des Gebäudes von außen die Errichtung eines Medien- und Versorgungsturms notwendig.
Die Umsetzung der vom Planungsbüro EMBACHER/WIEN dazu erarbeiteten Studie und Baueinreichung droht nun jedoch aus einem skurrilen rechtlichen Grund zu scheitern: Die Fläche, auf dem der mächtige Betonklotz im Arenbergpark steht, ist nämlich im Flächenwidmungsplan als Erholungsgebiet/Parkanlage für öffentliche Zwecke ausgewiesen. Eine zusätzliche Erschließung in Form des Medien- und Versorgungsturms sei daher nicht möglich und eine Umwidmung erforderlich.
Die Bezirksvertretung Wien-Landstraße will dem Projekt zudem erst dann zustimmen, wenn es darüber eine positive Bürgerbefragung und den Nachweis einer Ausfinanzierung gibt.
Um diese Pattsituation zu durchleuchten, wurden wir nun mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens beauftragt. Dieses kommt unter anderem zu dem Schluss, dass es aus rechtlicher Sicht zur Änderung eines Flächenwidmungsplans keiner Finanzierungszusage für allenfalls nach der Umwidmung geplante bauliche Maßnahmen bedarf. Zudem ist rechtlich nicht argumentierbar, dass für den dritten Bezirk gelten soll, was etwa für den Springer-Park in Wien-Meidling nicht erforderlich war. Dort hatte die SPÖ der FPÖ, völlig zu Recht, vorgehalten, dass für die Erstellung eines Flächenwidmungsplanes und „behördliche Angelegenheiten“ laut Wiener Stadtverfassung für eine Bürgerbefragung rechtlich kein Raum und diese unzulässig sei. Das kann nun im Arenbergpark nicht anders sein.
November 2009, Profil 47/2009, Wien, Österreich
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Profil 47/2009, Wien, Österreich
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14. Dezember 2009 und 23. Juni 2010
ARS – Akademie für Recht und Steuern, Wien
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04. Dezember 2009 und 12. April 2010
ARS – Akademie für Recht und Steuern, Wien, Seminarzentrum
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Oktober 2009, ÖKZ, Wien, Österreich
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Eine in ärztlichen Fachkreisen als sensationell zu bezeichnende Entscheidung erließ kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH). Demgemäß sind Ärzte, die sich in Wien um eine Kassenplanstelle bewerben, nicht mehr, wie bisher, verpflichtet, an den scheidenden Kassenplanstelleninhaber Zwangsablösen zu bezahlen.
Zur Vorgeschichte: Wer in Wien Kassenarzt werden will, muss sich einer Punktebewertung unterziehen. Diese richtet sich im Wesentlichen nach den Vorgaben der „Reihungskriterienverordnung“, die sich ihrerseits an den Bestimmungen des ASVG orientiert. In erster Linie zählen fachliche Qualifikationen und die Dauer einer praktischen Tätigkeit.
In Wien wird der jeweils bestgereihte Arzt von der Ärztekammer jedoch verpflichtet, an denjenigen Arzt, der beabsichtigt, seine kassenärztliche Tätigkeit aufzugeben, eine Ablösesumme zu bezahlen. Wer diese Beträge nicht zu leisten bereit ist, scheidet kompromisslos aus dem Rennen um die ausgeschriebene Kassenplanstelle aus – auch bei bester fachlicher Qualifikation.
Die begehrten Ablösesummen belaufen sich dabei auf beträchtliche Höhen, oft werden hunderttausende Euro verlangt. Bei Zahnärzten erreichen sie einen ganzen Jahresumsatz, noch dazu völlig unabhängig von der Gewinnsituation. Zudem mussten nicht selten ganze Immobilien mit erworben werden, wenn in ihnen die Kassenpraxis betrieben wurde, zusätzlich zu oft überalterten Gerätschaften. Besonders hart traf dies Ärzte, die bereits über kostspielige und modern eingerichtete Praxen verfügten und nur, um Kassenvertragsarzt zu werden, gezwungen wurden, etwas um teures Geld zu erwerben, was sie nicht benötigten.
Dem hat der OGH in einem von uns vertretenen Rechtsfall jetzt einen Riegel vorgeschoben. Ein Orthopäde fühlte sich durch die Zwangsablöseregelung benachteiligt. Die Ärztekammer versuchte den status quo mit den Argumenten zu verteidigen, die scheidenden Kassenärzte benötigten die Ablösezahlungen, um ihre (kargen) Pensionsbezüge aufzubessern. Außerdem würden sie „enteignet werden“, wenn sie auf die Zwangsablöse verzichten müssten. Diese Argumente waren für das Höchstgericht freilich nicht überzeugend. Unzulängliche Pensionsregelungen dürfen nicht auf dem Rücken junger Kassenarzte ausgetragen werden und von Enteignung kann auch keine Rede sein. Letztlich hat sich das System an den Interessen der Sozialversicherten zu orientieren, die das alles sehr viel Geld kostet und die den jeweils bestqualifizierten Arzt verdienen – nicht jenen, der sich unzulässige Ablösezahlungen leisten kann.
Auch dieses Jahr findet der von Dr. Lukas Bauer initiierte und mitorganisierte ZVR-Verkehrsrechtstag am 17. September 2009 im Juridicum der Universität Wien statt. Wie schon in den letzten Jahren werden ungefähr 200 TeilnehmerInnen aus Wissenschaft und Praxis aus dem In- und Ausland erwartet. Durch die Organisation dieser Veranstaltung wird die kanzleiinterne Kompetenz in Fragen des Verkehrsrechts und insb des Transport- und Infrastrukturrechts unterstrichen. Dr. Lukas Bauer wird in der Kategorie Transport & Logistik den Vorsitz innehaben.
Anmeldung und kostenlose Teilnahme unter www.verkehrsrechtstag.at
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22. Juni 2009 und 3. Dezember 2009
ARS – Akademie für Recht und Steuern, Wien
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23.-24. Juni 2009
ARS – Akademie für Recht und Steuern, Wien
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05. Juni 2009
ARS Seminarzentrum
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29. April 2009 und 12. April 2010
ARS Seminarzentrum
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Seminar: Der Arzt als Unternehmer
2. April und 27. November 2009
ARS Seminarzentrum
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NEWOLE Rechtsanwaltskanzlei
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