Eine in ärztlichen Fachkreisen als sensationell zu bezeichnende Entscheidung erließ kürzlich der Oberste Gerichtshof (OGH). Demgemäß sind Ärzte, die sich in Wien um eine Kassenplanstelle bewerben, nicht mehr, wie bisher, verpflichtet, an den scheidenden Kassenplanstelleninhaber Zwangsablösen zu bezahlen.
Zur Vorgeschichte: Wer in Wien Kassenarzt werden will, muss sich einer Punktebewertung unterziehen. Diese richtet sich im Wesentlichen nach den Vorgaben der „Reihungskriterienverordnung“, die sich ihrerseits an den Bestimmungen des ASVG orientiert. In erster Linie zählen fachliche Qualifikationen und die Dauer einer praktischen Tätigkeit.
In Wien wird der jeweils bestgereihte Arzt von der Ärztekammer jedoch verpflichtet, an denjenigen Arzt, der beabsichtigt, seine kassenärztliche Tätigkeit aufzugeben, eine Ablösesumme zu bezahlen. Wer diese Beträge nicht zu leisten bereit ist, scheidet kompromisslos aus dem Rennen um die ausgeschriebene Kassenplanstelle aus – auch bei bester fachlicher Qualifikation.
Die begehrten Ablösesummen belaufen sich dabei auf beträchtliche Höhen, oft werden hunderttausende Euro verlangt. Bei Zahnärzten erreichen sie einen ganzen Jahresumsatz, noch dazu völlig unabhängig von der Gewinnsituation. Zudem mussten nicht selten ganze Immobilien mit erworben werden, wenn in ihnen die Kassenpraxis betrieben wurde, zusätzlich zu oft überalterten Gerätschaften. Besonders hart traf dies Ärzte, die bereits über kostspielige und modern eingerichtete Praxen verfügten und nur, um Kassenvertragsarzt zu werden, gezwungen wurden, etwas um teures Geld zu erwerben, was sie nicht benötigten.
Dem hat der OGH in einem von uns vertretenen Rechtsfall jetzt einen Riegel vorgeschoben. Ein Orthopäde fühlte sich durch die Zwangsablöseregelung benachteiligt. Die Ärztekammer versuchte den status quo mit den Argumenten zu verteidigen, die scheidenden Kassenärzte benötigten die Ablösezahlungen, um ihre (kargen) Pensionsbezüge aufzubessern. Außerdem würden sie „enteignet werden“, wenn sie auf die Zwangsablöse verzichten müssten. Diese Argumente waren für das Höchstgericht freilich nicht überzeugend. Unzulängliche Pensionsregelungen dürfen nicht auf dem Rücken junger Kassenarzte ausgetragen werden und von Enteignung kann auch keine Rede sein. Letztlich hat sich das System an den Interessen der Sozialversicherten zu orientieren, die das alles sehr viel Geld kostet und die den jeweils bestqualifizierten Arzt verdienen – nicht jenen, der sich unzulässige Ablösezahlungen leisten kann.