Unterhaltsforderungen aus einem gerichtlichen Scheidungsvergleich verjähren binnen drei Jahren. Dies gilt auch für eine rückwirkend geltend gemachte Erhöhung desselben aufgrund einer Wertsicherungsklausel (Indexierung) und den daraus resultierenden Verzugszinsen. Nach Ablauf der Verjährungsfrist erlischt nämlich das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche. Gegen ungerechtfertigte Forderungen muss rechtzeitig gerichtlich vorgegangen werden. Irrtümlich dennoch Gezahltes kann allerdings im Nachhinein nicht zurückgefordert werden, da es sich dabei um sogenannte „Naturalobligationen“ (§ 1432 ABGB) handelt.