Jeder Elternteil hat das Recht auf persönliche Kontakte zu seinem Kind. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Es sind dabei die jeweiligen Tage, Wochenenden und Ferienmonate konkret anzugeben, was auch die genaue Uhrzeit der Abholung und des Zurückbringens einschließt.
Als Faustregel wird dabei von der Rechtsprechung angenommen, dass je jünger ein Kind ist, umso eher ein häufigeres, aber bloß tageweises Kontaktrecht angebracht ist. Bei älteren Kindern erscheint eine seltenere, aber längere Betreuungszeit, die auch Übernachtungen miteinschließt, ratsam. Nach Möglichkeit hat die Betreuung sowohl die Ferienzeit als auch den schulischen Alltag zu umfassen. Letztlich entscheidet immer die Einzelfallkonstellation, dennoch sind „Standardregelungen“ nicht selten, wonach der Kontaktberechtigte an circa 80 Tagen im Jahr das Kind bei sich hat.